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Schweinehaltungshygieneverordnung – SchHaltHygV

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1(Fundstelle: BGBl. I 2014, S. 331)



Abschnitt I
Bauliche Voraussetzungen

1.
Der Stall sowie die dazugehörenden Nebenräume müssen sich in einem guten baulichen Allgemeinzustand befinden.
2.

2Der Stall muss durch ein Schild „Schweinebestand – für Unbefugte Betreten verboten“ kenntlich gemacht werden.
3.

3Der Stall muss so eingerichtet sein, dass Schweine nicht entweichen können.
4.

4Auslaufhaltungen müssen nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde so eingefriedet werden, dass ein Entweichen der Tiere verhindert wird.

5Sie müssen durch ein Schild „Schweinebestand – unbefugtes Füttern und Betreten verboten“ kenntlich gemacht werden.



Abschnitt II
Anforderungen an den Betrieb

1.

6Der Stall und der sonstige Aufenthaltsort der Schweine bei Auslaufhaltung darf von betriebsfremden Personen nur in Abstimmung mit dem Tierhalter betreten werden.
2.

7Stall und Nebenräume müssen jederzeit ausreichend hell beleuchtet werden können.
3.

8Im Stall oder in den dazugehörigen Nebenräumen muss sich eine Einrichtung, an der Schuhzeug gereinigt und desinfiziert werden kann, sowie ein Wasserabfluss befinden.
4.

9Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass
a)
Schweine in Auslaufhaltung beim Aufenthalt im Freien keinen Kontakt zu Schweinen anderer Betriebe oder zu Wildschweinen bekommen können,
b)
Futter und Einstreu vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert werden.

Neugefasst durch Bek. v. 2.4.2014 I 326;
zuletzt geändert durch Art. 134 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26